2013 hat die PETA den verantwortlichen Organisator eines internationalen Freundschaftsfischen in Deutschland angezeigt. Die zuständige Staatsanwaltschaft in Aschaffenburg hat per 01.08.2014 mit das Verfahren eingestellt. G 23/14 102 Js 11194/13 01.08.2014
Auszug:
Mit Schreiben vom 30.09.2013 hat der Tierschutzverein „PETA Deutschland e.V.“ Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Würzburg erstattet, das Verfahren wurde anschließend an die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg abgegeben. …………………….
Konkret werden mehrere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz geltend gemacht: Es habe sich um die Durchführung eines verbotenen Angelwettbewerbs gehandelt; es sei ein „Catch &Release“ praktiziert worden, welches in Deutschland gegen § 17 Nr. 2 b TierSchG verstoße; schließlich sei ein verbotener „Angelcircus“ praktiziert worden, nämlich wären gefangene Fische nicht waidgerecht getötet, sondern umgesetzt worden, auch seien Grundeln gefangen und an Wildtiere verfüttert worden, was ebenso wie das Wettangeln gegen § 17 Nr. 1 TierSchG verstoße. Die Tötung der Tier.e sei nämlich „ohne einen vernünftigen Grund“ im Sinne des Tierschutzgesetzes erfolgt. Im Zuge der Ermittlungen gelangte auch eine Stellungnahme des Bezirks …… vom 21.01.2014 zur Akte. Nach deren Recherche habe PETA Deutschland e.V. im Jahr 2013 deutschlandweit eine Anzeigenkampagne gegen Angelvereine durchgeführt, in einschlägigen Medien werde von über 1.000 Anzeigen gegen Vereine und einzelneAngler berichtet. …………………………..So ergebe sich aus dem Gesetz keine Begründung dafür, dass eine Tötung von Fischen ausschließlich zu Nahrungszwecken erfolgen dürfe, dies mag ein Grund sein, allerdings nicht der einzige. „Hegemaßnahmen und Tötung schließen sich dahei keineswegs aus … „. Der Verteidiger weist darauf hin, dass bereits in der Einladung zu dem Fischen darauf hingewiesen wurde, dass die Schwarzmeergrundel in hiesigen Gewässern zum Problemfisch wurde. Daher hätten sich die tangierten Gemeinden …… und ….. in Übereinstimmung mit der Stadt und der Fischerzunft ………… darauf verständigt die so entstandene Situation zum Anlass für künftige Hegemöglichkeiten zu nehmen und es wurde unter anderem das hier gegenständliche Freundschaftsfischen durch den Beschuldigten realisiert. Es sollte erreicht werden die Wirkungs-und $chädigungsmöglichkeiten der Schwarzmeergrundeln zukünftig einzuschränken und bereits entstandene Ungleichgewichte im Besatz der Gewässer zu beseitigen. Insofern sei es zum Teil auch zu einem Umsetzen von Fischen als Hegemaßnahmen gekommen, allerdings sach gemäß vorgenommen mittels Kfz, ausgerüstet mit Wasserbehältern. Im Ergebnis seien in mehreren Gewässern der ……………..der Fischbesatz erhöht und in sich ausgeglichen worden. Auf den weiteren, umfangreichen Sach-und Rechtsvortrag wird Bezug genommen. Die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg schließt sich der Argumentation des Verteidigers an. Das Tierschutzgesetz verbietet die Tötung eines Wirbeltieres „ohne vernünftigen Grund“, es handelt sich um einen auslegungsfähigen Rechtsbegriff. Das Tierschutzgesetz wurde erst reformiert, allerdings wurden Einzelheiten, wann etwa ein vernünftiger Grund vorliegt, nicht geregelt. Damit bleibt die rechtliche Diskussion in vielen Punkten nach wie vor offen. Die Tötung eines Fisches zu Nahrungszwecken mag der hervorragende Grund sein, aus Sicht der Staatsanwaltschaft ist er aber nicht der einzige Grund. Zum Hegeziel der Entfernung der Schwarzmeergrundel aus dem Schreiben des Bezirks …… vom 21.01.2014: „Die Entnahme der sogenannten Schwarzmeergrundel als unerwünschte Fischart bzw. die Verwendung der Schwarzmeergrundeln in einem Wildpark als Tierfutter wird von der PETA kritisiert. Aus fischereifachlicher Sicht wird die Entnahme dieser fremden Fischarten, die keine gesetzlichen Schonvorgaben haben und unsere heimischen Fischbestände bedrohen allen Fischern am Main auch von uns ausdrücklich empfohlen. Sind solche Fische gefangen dürfen sie aus Gründen der Hege nicht wieder zurückgesetzt werden … Eine Verwertung als Futter für fischfressende Tiere in Zoos oder Wildparks, z.B. mit in der Küche nicht verwertbaren Exemplaren, stellt nach Ansicht vieler Fachleute ebenfalls eine sinnvolle Verwertung dar.“ Dieser Argumentation schließt sich die Staatsanwaltschaft an. Damit ist auch ein verbotenes Wettfischen zu verneinen: Es mag durchaus sein, dass Preise ausgelobt wurden. Vorliegend ging es aber nicht ausschließlich um den Wettkampfcharakter, sondern es wurde gleichzeitig auch ein Hegeziel verbunden. Dies wird man als zulässig erachten müssen. Ein Fangen und Zurücksetzen kann bei länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden quäle rische Tiermißhandlung sein, wenn es am vernünftigen Grund für das Fangen, den Zeitablauf bis zum Zurücksetzen oder die Art des Zurücksetzens fehlt (ebenda, § 17, Rn. 43). Solche Feststellungen können aber -in tatsächlicher Hinsicht -nicht getroffen werden. Werden beim Zurücksetzen die Vorgaben des Tierschutzrechtes beachtet, so ist es nicht „per se“ tierschutzwidrig. So wird man ein Zurücksetzen für zulässig erachten müssen, wenn der Fisch allenfalls geringfügig verletzt und somit lebensfähig ist. Wird ein nicht lebensfähiger Fisch zurückgesetzt ist zu erwarten, dass er infolge seiner Verletzung verendet. Bis dahin hat er ohne vernünftigen Grund zu leiden, so dass ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorliegen würde. Die Frage, ob der gefangene Fisch lebensfähig ist kann aber nur der Angelfischer vor Ort beantworten. Maßgebend sind die Umstände des konkreten Einzelfalls. Kriterien sind die Beschaffenheit des verwendeten Hakens und seine Größe, ferner der Sitz des Hakens, eine eventuelle Kiemenverletzung des Fischs, sein Allgemeinzustand sowie Art und Größe usw .. Nachdem eine Sachaufklärung insoeit nicht zu leisten ist scheidet eine Strafbarkeit aus. Damit sind auch die Vorwürfe eines „Angelcircus“ erledigt: Das Verfüttern der Schwarzmeergrundel an Wildtiere ist -wie oben ausgeführt -tierschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Das vorsichtige und sachgemäße -Umsetzen von Fischen als Hegemaßnahme zum Ausgleich des Fischbesatzes in verschiedenen Gewässern ist tierschutzrechtlich ebenfalls nicht zu bestanden. Nach allem war deshalb das Ermittlungsverfahren einzustellen.
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