Satzung
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen Deutscher Süßwasseranglerverband
(im folgenden DSAV genannt) mit dem Zusatz e.V. ab Eintragung in das
Vereinsregister.
2. Der Sitz des DSAV ist Leipzig.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des DSAV ist
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes und des Umweltschutzes. Er vertritt als Spezialverband die speziellen Interessen der Süßwasserangler Deutschlands.
3. Der DSAV verwirklicht seine (Satzungs-) Zwecke insbesondere durch:
a) die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer und die Hege
der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes.
b) die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und
Pflanzen sowie ihres Biotops, einschließlich der Mitwirkung bei der
Wiederherstellung desselben.
c) Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der
Arterhaltung und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter
Arten.
d) die Zusammenarbeit mit Behörden, wissenschaftlichen Instituten,
Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung des Naturschutzes
und im Sinne des waid- und hegegerechten Angelns einsetzen, auch im
Rahmen von Schutzprogrammen.
e) die Heranführung der Jugend an das waid- und hegegerechte Angeln und an die
Betätigung in den Naturschutzprogrammen
f) Die Unterstützung der Mitglieder bei der Erhaltung und Schaffung von
Möglichkeiten im Sinne eines waid- und hegegerechten Angelns
In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur und zur
Hege und Pflege der Gewässer im Interesse der Allgemeinheit an.
§ 3
Grundsätze, Gemeinnützigkeit
1. Der DSAV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der
Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung.
2. Mittel des DSAV dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des AV können natürliche und/oder juristische Personen als
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
werden, die die Satzung des Vereins anerkennen.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird nach Entscheidung des
geschäftsführenden Vorstandes rechtskräftig.
3. Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit sofortiger Wirkung bei Tod oder Insolvenz eines Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung/Kündigung der Mitgliedschaft mit
eingeschriebenem Brief an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von
einem Kalendervierteljahr zum 31.Dezember
c) durch Ausschluss aus dem DSAV.
5. Ein Mitglied, dass im erheblichem Maße der Satzung, besonders dem Satzungszweck
zuwiderhandelt und damit dem DSAV oder eines seiner Mitglieder in der
Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse
verstößt, kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem DSAV
ausgeschlossen werden. Hiergegen kann Widerspruch eingelegt werden. Der
Widerspruch ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet
über den Widerspruch in der nächsten Mitgliederversammlung.
6.Stimmverteilung
Einzelmitglieder über 18 Jahre und Ehrenmitglieder haben 1 Stimme.
Vereine erhalten für die ersten 12 Mitglieder über 18 Jahren 5 Stimmen, für jede weiteren vollen 12 Mitglieder über 18 Jahren zusätzlich 5 Stimmen.
Verbände erhalten für die ersten 36 Mitglieder über 18 Jahren 5 Stimmen, für jede weiteren vollen 36 Mitglieder über 18 Jahren weitere 5 Stimmen
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, haben im Rahmen des Satzungszweckes
das Recht:
a) auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten, soweit diese nicht den
Rechten bzw. Interessen andere Mitglieder entgegenstehen
b) von den Vereinsorganen über neue Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins-,
Steuerrecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten.
c) die Einrichtungen des DSAV zu nutzen
d) die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch die
Vereinsorgane zu nutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des DSAV
einzuhalten
b) sich für den Satzungszweck einzusetzen
c) ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem DSAV fristgemäß zu erfüllen.
d) den Vorstand über vereinsschädigende Betätigungen, Verstöße gegen die Satzung
anderer Mitglieder nach Kenntnis zu informieren.
e) kein Rechtsgeschäft oder Verhandlungen zu diesem Rechtsgeschäft mit Dritten
entgegen den Interessen eines anderen Mitgliedes des AV vorzunehmen, wenn
dieses Rechtsgeschäft den Vereinszweck betrifft und das andere Mitglied vorher
sein Interesse bekundet und noch nicht aufgegeben hat.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Der DSAV erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird
von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7
Organe
1. Die Organe des DSAV sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des DSAV.
Seine Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des DSAV bindend.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die jährlich mindestens einmal einzuberufende Mitgliederversammlung beschließt
außer über die gestellten Anträge, insbesondere über den Geschäftsbericht, die Wahl
und Entlastung des Vorstandes, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des
Vereins.
2. Eine außerordentlich Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse
des DSAV erfordert oder wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Viertel der
Mitglieder es verlangen.
3. Jede Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Bekanntgabe der zu behandelnden
Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch per
E-Mail erfolgen.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine
Satzungsänderung ist eine ¾ – Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zu
einem Beschluss, der eine Neuwahl des Vorstandes oder auch die Auflösung des
DSAV enthält, ist eine ¾ – Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
5. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des DSAV, soweit sie nicht
durch den Vorstand wahrgenommen werden. Der Vorstand setzt die Tagesordnung
fest. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen
b) Genehmigung des Jahresabschlusses
c) Entlastung des Vorstandes
d) Genehmigung des Haushaltsplanes
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
g) Beschlussfassung über Auflösung des DSAV
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einer beauftragten
Person geleitet.
7. Die Stimmenanzahl der Vereinsmitglieder ist in § 4 Abs. 6 geregelt. Das Stimmrecht kann mit schriftlich vorgelegter Vollmacht übertragen werden. Die maximale Stimmenzahl pro Delegierter beträgt 15 Stimmen.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem Präsidenten
Vizepräsidenten für Angeln
Vizepräsidenten für Jugend
Sie vertreten den Verein, sie sind alleinvertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder
sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
2. Der Vorstand kann Teilaufgaben der Geschäftsführung an z. B. Rechtsanwälte, Unternehmensberatungsfirmen, Wirtschafts- und Steuerberater, Buchführungshelfer usw. auf Honorarbasis nach branchenüblichem Abrechnungsmodus übertragen. Weiterhin können Aufgaben an eine vom Vorstand gegründete Gesellschaft übertragen werden.
3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
4. Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis
eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch die
Mitgliederversammlung.
5 Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund
abwählen. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzungen und objektiv
erhebliche Geschäftsführungsmängel. Vorstandsmitglieder können bei grober
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung mit
Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der in der
beschlussfähigen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder von ihrer Funktion
entbunden werden.
6. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz aller nachgewiesenen und
angemessenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden
sind.
7. Wenn es die finanzielle Situation des DSAV zulässt, kann ehrenamtlich tätigen
Mitgliedern eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz
gezahlt werden.
§ 10
Kassenprüfer
Zur Prüfung des Finanzwesens des DSAV werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von 5
Jahren gewählt. Sie prüfen jährlich mindestens einmal und erstatten den schriftlichen
Kassenbericht, der dem Vorstand und der Mitgliederversammlung jährlich vorzutragen ist.
§ 11
Finanzen
Der DSAV finanziert den von ihm verfolgten Zweck entsprechend der Finanzordnung durch
Zuschüsse und Spenden von außenstehenden Dritten. Über die Verwendung der Mittel hat der
DSAV jährlich öffentlich Rechenschaft abzulegen.
§ 12
Bekanntmachung, Niederschriften
1. Über die Beratungen, die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen sind
Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterschreiben sind. Werden in den jeweiligen Versammlungen
oder Sitzungen Beschlüsse gefasst, sind diese im Protokoll mit dem Abstimmergebnis
schriftlich festzuhalten.
2. Bekanntmachungen des DSAV erfolgen durch einfachen Brief oder E-Mail.
§ 13
Vereinsschiedsgericht
1. Es kann ein Vereinsschiedsgericht berufen werden. Das Vereinsschiedsgericht besteht
aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Beisitzern und zwei weiteren
Mitgliedern. Es ist nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
2. Das Vereinsschiedsgericht entscheidet auf schriftlichen Antrag bei
– Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern untereinander
– zwischen Mitgliedern und Vorstand
die den Verein und seine Mitglieder betreffen.
§ 14
Ausschüsse
1. Für die Erledigung von Aufgaben können ständige und nicht ständige Ausschüsse
gewählt werden, die als Fachorgane zur Unterstützung des Vorstandes dienen. In
jedem Ausschuss muss ein Vorstandsmitglied vertreten sein. Die weiteren
Ausschussmitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglied, müssen jedoch Mitglied des
DSAV sein.
2. Die Ausschüsse haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende
Funktion.
3. Die Arbeit der Ausschüsse wird bei ständigen Ausschüssen mit entsprechender
Ordnung, bei zeitweiligen Ausschüssen mit Beschluss des Vorstandes geregelt.
§ 15
Auflösung
1. Über die Auflösung des DSAV oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
beschließt die Mitgliederversammlung mit einer ¾ – Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder.
2. Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die von
der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Das eventuelle Vereinsvermögen soll an eine steuerbegünstigte Körperschaft übertragen
werden, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 09.02.2014 in Leipzig
beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.